Unwirksame Versicherungsbedingungen in der Hausratversicherung

Hausratversicherung zahlt nicht

Der Fall:
Zum Jahreswechsel 2009/2010 kommt es zu einem Wasserschaden in einer Doppelhaushälfte. Der sofort informierte Hausratversicherer und Gebäudeversicherer schickt seinen Regulierungsbeauftragten zum Schadensort und leitet Trocknungsmaßnahmen ein. Bei der Begehung mit einem Sachverständigem der Versicherung Mitte Januar wird festgestellt, dass zwei Heizkörper geborsten sind, ein offenkundiger Frostschaden. Der geschädigte Versicherungsnehmer berichtet, dass er ca. 2 Wochen abwesend war und der Heizkessel bei seinem Eintreffen sich im Störmodus befand. Warum der Heizkessel ausfiel, kann der Sachverständige nicht feststellen. Das Schadensgutachten des Sachverständigen stellt die Wiederherstellungskosten für die beschädigten Gebäudeteile mit ca. 30.000,- EUR fest.

Das Problem:
Der Versicherer verweigert die Leistung sowohl für den Gebäudeschaden als auch für den beschädigten Hausrat mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe gegen im Versicherungsvertrag vereinbarte Pflichten verstoßen. Übliche Bedingungswerke in Gebäudeversicherungen enthalten sogenannte Sicherheitsvorschriften die die Versicherten verpflichten, „nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; in der kalten Jahreszeit alle Gebäude, Gebäudeteile bzw. die Wohnung zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren“. Diese Pflicht habe der Versicherte verletzt, daher bekomme er keinerlei Leistung aus dem Versicherungsvertrag.

Die Lösung:
Nach der Ablehnung sucht der Versicherte anwaltlichen Beistand. Wir argumentierten gegenüber dem Versicherer u.a. dahingehend, dass der Mandant bereits deshalb keine Pflichten verletzt haben kann, da im Versicherungsvertrag überhaupt keine Sicherheitsvorschriften wirksam vereinbart sind.

Exkurs: Die Versicherungsbedingungen, das sogenannte „Kleingedruckte“, sind vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen der Versicherer, die nicht mit dem Gesetz in Widerspruch stehen dürfen, sonst sind sie in der Regel unwirksam. Nach der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahre 2008 war es den Versicherern möglich, ihre Versicherungsbedingungen aus bereits abgeschlossenen Verträgen an das neue Gesetz anzupassen. Dazu mussten sie innerhalb einer bestimmten Frist den Versicherungsnehmern die an das neue Gesetz angepassten Änderungen der Versicherungsbedingungen schriftlich übermitteln. Manche Versicherer haben das getan, andere nicht, zumeist aus Kostengründen.

In unserem Fall hatte unser Mandant keine Änderungsmitteilung erhalten. Die Versicherung berief sich auf vor 2008 vereinbarte Versicherungsbedingungen. Während des Klageverfahrens vor dem Landgericht Berlin hat der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Rechtstreit ein Urteil gefällt (BGH Urteil vom 12. 10. 2011 – IV ZR 199/10), das unserer Argumentation entsprach. Dem BGH folgend wies das Landgericht den Versicherer in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass sich dieser nicht auf die „Sicherheitsvorschriften“ berufen könne, da diese kein Vertragsbestandteil wären. Im Ergebnis bietet der Versicherer auf dringendes Anraten des Gerichts eine Zahlung an, das Verfahren endete mit einem Vergleich.