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Verkehrsrecht

Abrechnung von Reparaturkosten in der Kaskoversicherung

Der Kaskoversicherer hat entsprechend der vereinbarten Versicherungsbedingungen Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug zu bezahlen, soweit diese als „erforderliche Kosten" anzusehen sind gemäß der Vorschrift von A.2.7.1b) der AKB 2008. Worin denn nun diese erforderlichen Kosten bestehen, war zwischen einem Versicherungsnehmer und seinem Fahrzeugversicherer streitig.

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