Immobilienrecht

Fachanwälte Notare

Eine Immobilie erwirbt man häufig nur einmal im Leben.

Unabhängig davon stellt die Gestaltung von Verträgen über den Kauf oder Verkauf einer Immobilie auch für „Wiederholungstäter“ stets eine große Herausforderung dar. Damit Sie all diese Herausforderungen meistern, sind unsere Rechtsanwälte und Notare starke Partner an Ihrer Seite.

Unsere Ansprechpartner

Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Tegtmeier
Rechtsanwältin und Notarin Anke Reiter
Rechtsanwalt Philipp Schürer
Rechtsanwalt und Notar Jörg Schulze-Bourcevet
Rechtsanwältin und Notarin Jana Meyer

Beurkundungen im Immobilienrecht

Als unparteiische Amtsträger entwerfen und errichten unsere Notare jegliche Urkunden, die bebaute oder unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum oder Erbbaurechte zum Gegenstand haben. Ob Kauf-, Schenkungs- und Überlassungsverträge, die Begründung von Wohnungseigentum oder die Durchführung von Bauträgermaßnahmen – Notar Dr. Michael Tegtmeier, Notarin Anke Reiter, Notar Jörg Schulze-Bourcevet und Notarin Jana Meyer sorgen mit ihren Mitarbeitern gemäß ihren Amtspflichten für eine ausgewogene und für alle Beteiligten sichere Urkundengestaltung und für einen zügigen Vollzug im Grundbuch.

Anwaltliche Beratung und Vertretung im Grundstücksrecht

Als Rechtsanwälte gehen wir bei der Vorbereitung und Prüfung von Verträgen oder der Beratung zu Vertragsgestaltungen stets von Ihren wohlverstandenen individuellen Interessen aus und sorgen für die Durchsetzung Ihrer Regelungsziele. Dazu kann Ihre Beratung und Vertretung im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ebenso gehören, wie die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte und Ansprüche als Bauträger, als Verwalter oder als Erwerber von Wohnungseigentum

Die Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft findet ihre gesetzliche Grundlage im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Sie bezeichnet die Gesamtheit der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit, mittlerweile befinden sich 1,8 Millionen Gebäude im Eigentum von Gemeinschaften nach dem WEG und die Zahl steigt stetig weiter an.

Dabei birgt die WEG von ihrer Entstehung an großes Potential für Rechtsstreitigkeiten, zu deren Beilegung viel Fingerspitzengefühl vonnöten ist. Wie in nachbarrechtlichen Verhältnissen sind die Spannungen vielfältig und eine Lösung, die nicht alle Parteien zufriedenstellt, kann zu einer nachhaltigen Zerrüttung der Verhältnisse führen. Das kann so weit gehen, dass das Wohnungseigentum von einer der Parteien aufgegeben werden muss. Um das zu verhindern ist eine umfangreiche Kenntnis der Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht notwendig.

Doch wichtiger als Konfrontation ist in der Regel der Ausgleich zwischen den Wohnungseigentümern, die Lösung der Probleme durch Verhandlungen und Vereinbarungen. Wohnungseigentümer zu sein bedeutet sowohl Rechte zu haben, als auch Pflichten. Wo endet mein Sondereigentum? Wie mache ich Rechte am Gemeinschaftseigentum richtig geltend? Welche baulichen Veränderungen an der Wohnungseigentumsanlage sind tatsächlich erforderlich und welche Mehrheiten benötige ich für einen erfolgreichen Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung? Wie kann eine unerwünschte Nutzung von Wohnungseigentum verhindert werden, die auch der Teilungserklärung und der Gemeinschaftserklärung zuwiderläuft? Diese und weitere Fragen stellen sich jedem Wohnungseigentümer irgendwann einmal.
Wir vertreten sowohl Wohnungseigentümergemeinschaften als Ganzes als auch einzelne Mitglieder von ihnen oder die Verwalter der Gemeinschaften. Wir wissen um die Risiken und Probleme, die das Wohnungseigentum bereithält und unterstützen Sie gern bei deren Bewältigung.

Grundstücksgeschäfte und steuerliche Folgen

Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten sind immer mit vielfältigen steuerlichen Folgen verbunden. Wir legen sowohl als Rechtsanwälte als auch als Notare großen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern Ihres Vertrauens, damit durch die rechtlichen Gestaltungen gewünschte steuerliche Folgen eintreten und unerwünschte steuerliche Folgen so weit als möglich vermieden werden.

Das Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das Recht, gegen regelmäßige Zahlung eines Geldbetrages, des sogenannten Erbbauzinses, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Gebäude zu haben.

Es findet in Deutschland seine Grundlage im Erbbaurechtsgesetz (ErbRG). Der Grund und Boden wird dabei nicht erworben, sondern langjährig, in der Regel für bis zu 99 Jahre, "gepachtet". Gerade heute spielt das Erbbaurecht wegen der sehr hohen Grundstückspreise wieder eine zunehmende Rolle beim Bau von Einfamilienhäusern und Wohnungen.

Die Höhe des Erbbauzinses ist für den Berechtigten wie für den Eigentümer des Grundstücks von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) müssen sich aufgrund der langen Laufzeiten der Verträge immer wieder mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung des Erbbauzinses an sich ändernde tatsächliche Umstände möglich oder geboten ist. Ändert sich die Bebaubarkeit des Grundstücks, weil ein neuer Bebauungsplan erlassen wurde, der die Errichtung eines viel größeren als des ursprünglich errichteten Gebäudes zuläßt, kann es zum Streit über die Anpassung des Erbbauzinses kommen. Fehlen klare Regelungen zu dieser Anpassung im Erbbaurechtsvertrag, streitet man sich schnell vor Gericht. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt bei später erlassenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ein.

Bei dieser sehr komplizierten und langjährig wirkenden Vertragsgestaltung können wir Ihnen durch unsere langjährige Erfahrung und unserer durch diese Erfahrung gewonnenen Kompetenz behilflich sein. Die Risiken eines unzureichend gestalteten Erbbaurechtsvertrags sind hoch und können zu existenzbedrohenden wirtschaftlichen Problemen führen. Vermeiden Sie diese, indem Sie uns möglichst frühzeitig kontaktieren.

Grundstücksrecht im Osten Deutschlands

Seit Gründung unserer Kanzlei im Jahre 1991 beschäftigt uns als Berliner Rechtsanwälte und Notare das Grundstücksrecht der neuen Bundesländer in besonderer Weise.

Langjährig und erfolgreich haben wir Mandanten bei der Durchsetzung wie auch bei der Abwehr von Restitutionsansprüchen vertreten.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz und Schuldrechtsanpassungsgesetz sind die sperrigen Namen von nur zwei der gesetzlichen Regelungen, die weiterhin für Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden in den neuen Bundeländern gelten. Auch wenn die Wiedervereinigung nun bereits geraume Zeit zurückliegt, sind die Probleme zwischen Grundstücksnutzern und Grundstückseigentümern aus der teilungsbedingt unterschiedlichen Rechtslage immer noch nicht vollständig ausgeräumt. Die Nutzung, die Bebauung, die Beendigung von Nutzungsverhältnissen und vor allem auch die Rechte und Pflichten der ehemaligen Nutzer aus diesen Rechtsverhältnissen werden noch für viele Jahre Gegenstand von Streitigkeiten sein.

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