Bauträgerrecht

Beraten Vorbeugen Durchsetzen

Bauträgerverträge

In der Praxis häufig nur als Kaufvertrag bezeichnet, handelt es sich bei dem Bauträgervertrag um einen eigenen Vertragstyp. Immer dann, wenn der Bauherr auf seinem Grund und Boden ein Bauwerk errichtet bzw. errichten lässt und die fertige bzw. erst noch zu bauende Immobilie samt Grundstück verkauft, liegt ein Bauträgergeschäft vor. Seit dem 01.01.2018 ist der Bauträgervertrag auch ausdrücklich in den §§ 650u und 650v BGB geregelt. Neben dem BGB ist im Zusammenhang mit dem Bauträgerrecht als wichtiges Gesetz noch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu nennen. Sie regelt als zentrales Herzstück, wann der Bauträger vom Käufer welche Teilsumme des Kaufpreises fordern kann. Der Kaufgegenstand kann sowohl ein freistehendes Haus oder Reihenhaus, als auch eine Eigentumswohnung oder Gewerbeeinheit sein. Die Besonderheit liegt darin, dass häufig der Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, an dem der Bau längst nicht fertiggestellt ist.

Rechtsanwalt Schürer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, vertritt sowohl Bauträger als auch Erwerber ganzheitlich in allen Fragen des Bauträgerrechts. Dies beginnt mit der dem interessierten Erwerber dringend ans Herz zu legenden Vertragsprüfung, beinhaltet die Beratung und Begleitung der Bauphase – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfälligkeiten und immer wieder auftretenden Verzögerungen und Ablaufstörungen und mündet in die Übergabe und Abnahme der fertigen Immobilie. Insbesondere in der Schlussphase der Fertigstellung des Bauträgerobjektes gibt es eine Vielzahl von Fallstricken. Häufig entsteht hier zwischen Bauträger und Erwerber erstmals „handfester“ Streit, wenn es um die Fälligkeit der vorletzten und letzten Rate, den Sicherheitseinbehalt, den Zeitpunkt der Übergabe des Sonder- und Gemeinschaftseigentums und die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Mängel und Restleistungen geht. Der Bauträger möchte die Zahlung, schließlich muss er seine Handwerker bezahlen und seine Kredite ablösen. Der Erwerber hingegen will verständlicherweise eine möglichst große Sicherheit dafür, dass seine Einheit und das Objekt insgesamt mangelfrei und „wie im Prospekt“ dargestellt auch tatsächlich schnell fertiggestellt wird. Zudem möchte der Erwerber auch endlich Eigentümer im Grundbuch werden, was wiederum der Bauträger freiwillig erst dann bewilligt, wenn aus seiner Sicht alle Zahlungen geleistet sind. Prallen die entgegengesetzten Interessen hier aufeinander, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht immer vermieden werden. Häufig kann nur durch ein Gericht geklärt werden, welche Pflichten der Erwerber auf der einen Seite und der Bauträger auf der anderen Seite noch zu erfüllen haben. Wurde eine Eigentumswohnung verkauft, so ist auch noch das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) von Bedeutung. Mit der Eintragung eines ersten Käufers in das Grundbuch entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei der Errichtung von Wohnungseigentum durch Bauträger stellen sich spezielle Fragen, insbesondere auch, wenn es um die Durchsetzung oder Abwehr von Mängelansprüchen geht. Zu unseren Mandanten gehören auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), welche sich häufig innerhalb der Gewährleistungsfristen mit Mängeln an dem vom Bauträger errichteten Gebäude konfrontiert sehen.

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Rechtsanwalt Philipp Schürer