Architektenrecht

Berlin

Architekten und Ingenieure braucht es für jedes Bauvorhaben. Von der Idee bis zur fertigen Umsetzung, bleibt ein weites Spektrum individuell zu erfüllender Aufgaben auf dem Weg zum fertigen Bau und noch darüber hinaus. Ebenso vielfältig sind die sich hieraus ergebenden rechtlichen Fragestellungen. Ob als Architekt oder als Auftraggeber, unsere Fachanwälte sind Partner an Ihrer Seite.

Unsere Ansprechpartner

Rechtsanwalt Philipp Schürer

Architektenhonorar

Das Architektenrecht umfasst nicht nur die Durchsetzung oder Abwehr von Honoraransprüchen. Hier allerdings bleibt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als geltendes Preisrecht zwingend zu beachten. Die HOAI änderte sich in der Vergangenheit und sie wird sich auch in der Zukunft verändern. Die Rechtsprechung ist vielfältig, der Einfluss des Europarechts wächst. Für den Erfolg des Architektenhonorarstreits kommt es auf die genaue Kenntnis und spezifische Erfahrung mit der Materie dieses speziellen Preisrechts entscheidend an. Doch bevor das Honorar verdient und dann auch bezahlt wird, muss zunächst ein Vertrag verhandelt und geschlossen sein. Immer wieder meinen Bauherren, sie hätten doch nichts unterschrieben und deshalb auch keinen Vertrag abgeschlossen. Ein Irrtum, denn ein Architektenvertrag verlangt nur in seltenen Fällen nach einer besonderen Form. Er kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist dann nicht weniger gültig als ein schriftlicher Vertrag. Vielfältig wie die Tätigkeit der Architekten und Ingenieure, sind auch die Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Was soll der Planer leisten? Welche Rechte soll er auf der Baustelle gegenüber den Bauunternehmen und anderen Beteiligten haben? Welche Kosten entstehen für den Bau, aber auch für den Planer selbst? Was passiert, wenn absehbar weitere Fachleute benötigt werden? All diese Fragestellungen beantwortet ein allen Beteiligten dringend anzuratender und individuell-vorhabenbezogener Architektenvertrag im Vorfeld. Ein Standardformular, eine nur mündliche Vereinbarung oder ein unterschriebenes Angebot sind vorhersehbar schlechte Lösungen. Unsere Fachanwälte gestalten Ihren Architektenvertrag, individuell und vorhabenbezogen.

Haftung für Mängel

Ein Bauvorhaben ohne Mängel gibt es nicht, so hört man häufig. Tatsächlich gibt es wohl wirklich so gut wie kein Bauwerk, welches aus der Sicht aller Baubeteiligten 100% fehlerfrei errichtet und fertiggestellt wird. Nur, wer ist für „meinen Mangel“ verantwortlich? Sehr oft ist diese Frage nicht einfach zu beantworten. Regelmäßig will es keiner gewesen sein oder Sie fühlen sich als Architekt völlig zu Unrecht in Anspruch genommen. Häufig scheint es für Bauherren verlockend, den Architekten zumindest auch in die Verantwortung zu ziehen. Denn anders als beim Bauunternehmer steht „hinter dem Architekten“ im Regelfall eine Haftpflichtversicherung. Auch in diesem Bereich kommt es neben dem Inhalt des geschlossenen Vertrages entscheidend auf die Erfahrung und Fachkunde des Rechtsanwalts an. Bei Tegtmeier & Partner stehen Ihnen Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht und für Versicherungsrecht für die Durchsetzung Ihrer Rechte zur Verfügung.

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