Winterreifen und Kaskoversicherung

Probleme mit dem Versicherungsschutz ohne Winterreifen

Die Pflicht des Autofahrers, bei winterlichen Verhältnissen geeignete Reifen zu montieren, ist vor mehr als 10 Jahren gesetzlich geregelt worden. Zwischenzeitlich hat es mehrere Veränderungen gegeben. Dass verkehrssichere Bereifung sinnvoll und wichtig ist, leuchtet ein. Die richtigen Reifen können Gefahrensituationen bei glatter oder verschneiter Fahrbahn entschärfen und möglichst Unfälle vermeiden. Die Nutzung von Winterreifen kann sich auf den Versicherungsschutz auswirken, vor allem in der Kaskoversicherung. Kostenfragen wie auch die Bequemlichkeit mancher Autofahrer haben den Gesetzgeber jedoch veranlassen müssen, eine Pflicht einzuführen. Es zeigte sich allerdings, dass sowohl die Gerichte in Bußgeldsachen, also die Zivilgerichte, die ursprünglichen Regelungen als zu unbestimmt einschätzten. 2017 ist daher die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an dieser Stelle noch einmal verändert und präzisiert worden.

Winterreifenpflicht seit 2017

§ 2 Abs. 3 Buchst. a S. 1 StVO lautet nunmehr wie folgt: „Der Führer eines Kraftfahrzeugs darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des §§ 36 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen." Diese Anforderungen lauten in § 36 Abs. 4 StVZO: „Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Abs. 2, durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden und die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramme mit Schneeflocken) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa… gekennzeichnet sind." Weiterhin gibt es eine Übergangsregelung, nach denen „M+S-Reifen" weiterverwendet werden dürfen, soweit sie bis zum 31.12.2017 hergestellt worden sind.

Pflichten von Kfz Führer und Halter

Die gesetzliche Regelung knüpft zunächst daran an, dass Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte auf den benutzten Straßen vorhanden sein muss. Entscheidend ist also nicht, ob die allgemeine Wetterlage und die allgemeinen Wetterverhältnisse winterlich sind. Entscheidend ist vielmehr, wie die Situation auf der konkret benutzten Straße sich darstellt. Liegen diese winterlichen Verhältnisse auf der Straße vor, sind die Winterreifen zu benutzen.

Folgen bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht

Der Kfz-Führer muss bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht damit rechnen, dass ein Bußgeld verhängt wird. Das Bußgeld beträgt 60 € und zusätzlich die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister. Kommt es infolge des Verstoßes zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer beträgt die Geldbuße 80 €. Auch der Halter des Fahrzeuges muss mit einem Bußgeld rechnen. Wenn er die Inbetriebnahme des Kfz ohne die erforderlichen Winterreifen angeordnet oder zugelassen hat, sind 75 € Geldbuße zu entrichten.

Winterreifenpflicht und Kaskoversicherung

Die Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherungen können hier sehr unterschiedlich sein. Wer bei winterlichen Verhältnissen von der Straße abkommt und einen Fahrzeugschaden beklagen muss, hatte grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Schadens aus seiner Kfz-Vollkaskoversicherung. In vielen modernen Versicherungsbedingungen haben die Kfz-Versicherer darauf verzichtet, sich bei der Schadensprüfung auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zu berufen. Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, muss in der Regel nicht mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen. Sollte eine solche Klausel im Versicherungsvertrag nicht enthalten sein, besteht die Gefahr, dass der Versicherer aufgrund der aus seiner Sicht groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Leistung kürzt.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße. Vergleichsmaßstab ist dabei immer der normale, sorgfältig handelnde Autofahrer. Wenn ein Autofahrer nicht plötzlich außerhalb der eigentlichen Jahreszeit von einer winterlichen Verkehrslage überrascht wird, kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit durchaus zutreffen. Die weit überwiegende Zahl aller Autofahrer rüstet die Fahrzeuge im Winter auf Winterreifen um.

Uneinheitliche Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit bei Winterreifen

Die Gerichte urteilen in solchen Fällen nicht einheitlich. Regionale Besonderheiten spielen häufig ebenso eine große Rolle wie persönliche Erfahrungen. So hat das Landgericht Hamburg-veröffentlicht in DAR 10,473 bei einem Unfall am 02.01.2009 ein Kürzungsrecht des Versicherers verneint. Die Vorinstanz hatte es noch anders gesehen. Der Kläger war bei winterlichen Verhältnissen und schneebedeckter Fahrbahn auf Sommerreifen unterwegs und von der Fahrbahn abgekommen. In subjektiver Hinsicht wäre die vom Versicherer zu beweisende grobe Fahrlässigkeit des Autofahrers zumindest zweifelhaft. Hamburg sei keine typische Schneeregion, die Witterungsverhältnisse waren nicht überall winterlich. Andere Gerichte haben grobe Fahrlässigkeit bejaht, was dann zu einer Kürzung der Zahlung des Versicherers führte, zwischen 25 und 50 %.

Der sorgsame Autofahrer sollte daher nicht nur am eigenen und fremden gesundheitlichen Interesse darauf achten, mit der richtigen Bereifung unterwegs zu sein. Die richtige Bereifung schützt auch davor, dass der Versicherer im Schadensfall eine Kürzung der Leistung vornimmt.

Berlin, 05.01.2018

Jörg Schulze-Bourcevet, Fachanwalt für Versicherungsrecht