Unwirksame Klauseln in der Lebensversicherung – aktuelles BGH Urteil

Kündigung Lebensversicherung – Neues Urteil des BGH

Der Fall: Der Mandant schließt eine Kapitallebensversicherung ab, um für das Alter vorzusorgen. Nachdem er die monatlichen Prämien über einen Zeitraum von 3 Jahren gezahlt hat, wird er arbeitslos. Andere Zahlungsverpflichtungen sind wichtiger, der Mandant kündigt die Lebensversicherung. Die Hoffnung darauf, nach Kündigung noch eine Zahlung vom Versicherer zu erhalten, zerschlägt sich. Der Versicherer verrechnet die Prämien des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten der Kapitallebensversicherung, die er für die Vermittlung an seine Vermittlungsagenten bezahlen musste.

Das Problem: In dem dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist vereinbart, dass der Versicherer die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (Zillmerung) vornehmen kann. Das bedeutet, dass der Versicherer seine Kosten des Vertragsabschlusses und des Vertriebes mit den ersten Prämien des Versicherungsnehmers verrechnen kann und daher entsprechend niedrige Rückkaufswerte im ersten Zeitraum nach Vertragsbeginn bei Kündigung dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen.

Die Lösung: Der Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 dieses Problems angenommen und den Rückkaufswert dahingehend definiert, dass der Versicherungsnehmer mindestens den Betrag des Deckungskapitals aus der Versicherung erhalten soll, der bei einer Verteilung der Abschluss- und Vermittlungskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre entstehen würde. Auf diese gesetzliche Neuregelung, grundsätzlich erst für Neuverträge gültig, stützt sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 (AZ: IV ZR 201/10). Auch für sogenannte Altverträge, die bis zum Jahre 2008 abgeschlossen wurden, gilt nach der Entscheidung, dass der Versicherungsnehmer nicht durch die Nachteile der Zillmerung unzulässig beeinträchtigt werden darf. Bis zu dem Urteil aus dem Juli d. J. hat der BGH das Zillmerungs-Verfahren als solches in Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich nicht beanstandet, solche Regelungen im Einzelfall bei Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam erklärt. Nunmehr kommt das Gericht jedoch zur Auffassung, dass auch materiell das Zillmerungs-Verfahren für den Versicherungsnehmer nicht hinzunehmen ist. Es soll vielmehr zu einem gerechten Ausgleich der Kosten bei Abschluss des Versicherungsvertrages kommen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist deshalb von großer Bedeutung, da nicht nur den Versicherern untersagt wird, die beanstandeten Klauseln in Versicherungen zukünftig zu verwenden. Vielmehr sind die in den Versicherungsverträgen vorhandenen Klauseln auch für die Vergangenheit als unwirksam angesehen worden. Das hat zur Folge, dass die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht so hoch sein dürfen, dass in den ersten 2 oder 3 Versicherungsjahren nach einer Kündigung ein Rückkaufswert nicht zu erlösen ist. Jeder, der in den letzten Jahren eine Lebensversicherung gekündigt hat und keinen oder einen sehr geringen Rückkaufswert vom Versicherer erhalten hat, kann die Überprüfung der Berechnung auf der Grundlage der genannten BGH-Entscheidung vom Versicherer verlangen. Grundlage für eine richtige Berechnung dürfte dabei § 169 Abs. 3 S. 1 der neuen Fassung des Versicherungs-vertragsgesetzes sein. Im konkreten Fall konnte der Versicherer zu einer Neuberechnung und Auszahlung an den Versicherungsnehmer bewogen werden.