Uber, Wundercar und andere „Privattaxi" Apps, mögliche Probleme in der Kfz-Haftpflichtversicherung

In diesem Beitrag geht es einmal nicht um die Probleme der normalen Taxifahrer mit der neuen Konkurrenz oder die Gewinne von Uber, Wundercar & Co. Ich will auch keinerlei Bewertung der Nutzung der verschiedenen Dienste oder der vermeintlichen oder tatsächlichen Kundenzufriedenheit vornehmen. Der Hinweis richtet sich an diejenigen Kfz-Führer, die sich als privates Taxi betätigen und gelegentlich oder regelmäßig Fahrgäste befördern.

Private Taxifahrten stellen eine gewerbliche Nutzung des Kfz dar

Neben den möglichen Problemen mit dem Finanzamt, dem Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt kann sich der Anbieter darüber hinaus Probleme mit seinem Kfz-Haftpflichtversicherer einhandeln. Die Haftpflichtversicherung und vor allem die Prämien für ein Kfz orientieren sich am Nutzungszweck. Das leuchtet ein. Wer viel fährt und gewerblich fährt hat höhere Risiken als derjenige, der ausschließlich Privatfahrten unternimmt. Bereits bei der Beantragung der Versicherung fragt der Versicherer daher konkret die Nutzung des Kfz ab. Nun mag der Abschluss des Versicherungsvertrages bereits geraume Zeit zurückliegen und die Entscheidung dafür, sein Fahrzeug als privates Taxi zu nutzen, gerade eben erst gefallen sein. Das Versicherungsrecht bezeichnet einen solchen Vorgang als Gefahrerhöhung in § 23 VVG. Dort heißt es:

„Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen…"

Die Umnutzung seines Fahrzeuges von einem reinen Privatfahrzeug in ein „Privattaxi" ist eine solche Gefahrerhöhung. Dem Versicherer muss diese Erhöhung seines Risikos für die Versicherung bekannt gegeben werden, damit er darauf auch reagieren kann.

Kündigung der Kfz-Pflichtversicherung oder Prämienerhöhung

Ist der Versicherungsnehmer und Fahrer des Privattaxis nicht vorher an den Versicherer herangetreten und hat die Erhöhung der Gefahr angezeigt, hat der Versicherer das Recht, den Kfz-Versicherungsvertrag unter Umständen sogar fristlos zu kündigen (§ 24 VVG). Er kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung auch die Prämien erhöhen (§ 25 VVG). Die Versicherer machen vom Kündigungsrecht Gebrauch. Das zeigt die Praxis. Wer sich nach einem fristlos gekündigten Versicherungsvertrag um neuen Versicherungsschutz bemühen muss wird feststellen, dass er diesen in der Regel nur zu ungünstigen Bedingungen - das bedeutet höhere Prämien - bekommen kann.

Kein Versicherungsschutz beim Fahren eines Privattaxis?

Besonders spannend ist die Frage, ob der Fahrer eines Privattaxis bei der Regulierung von Versicherungsfällen Probleme bekommen kann. § 26 VVG zeigt, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise seine Leistung verweigern kann, wenn die Gefahrerhöhung ohne seine Einwilligung vorgenommen wurde. Verursacht der Fahrer des Privattaxis einen Unfall, wird der Kfz-Versicherer prüfen, ob er den Eigenschaden in der Kaskoversicherung wirklich vollständig regulieren muss oder wegen des Fremdschadens den Fahrer des Privattaxis nicht in Regress nehmen kann. Dieser Risiken sollte man sich bewusst sein, bevor man sich dazu entschließt, über die diversen Privattaxi-Apps seine Leistung als Fahrer anzubieten. Mag eine Gelegenheitsfahrt noch unproblematisch sein, so können durch das regelmäßige Anbieten dieser Leistung große Gefahren für den eigenen Versicherungsschutz entstehen. Derjenige, der als privates Taxi regelmäßig unterwegs sein will, sollte daher in jedem Fall mit seinem Kfz-Versicherer reden und sein Versicherungsschutz anpassen.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Schulze-Bourcevet
Fachanwalt für Versicherungsrecht