Tarifwechsel in der Privaten Krankenversicherung (Update)

Tarifwechsel in der Privaten Krankenversicherung (Update)

Update: Bundesgerichtshof hebt Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.01.2016 - 12 U 106/15 - auf

In einem früheren Blogbeitrag hatten wir auf die versicherungsnehmerfreundliche Entscheidung des OLG Karlsruhe zum Wechsel im Tarif einer privaten Krankenversicherung hingewiesen. Das OLG Karlsruhe hatte im Januar 2016 die beklagte Krankenversicherung verpflichtet, den Antrag des Versicherungsnehmers auf Tarifwechsel ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleiches anzunehmen. Eine Gesundheitsprüfung zum Zeitpunkt des Tarifwechsels hatte das OLG Karlsruhe dem Krankenversicherer versagt und in den Leitsätzen 2 und 3 des Urteils folgende Bewertung vorgenommen:

2. Zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS 2 VVG gehört auch die Bewertung des Gesundheitszustandes, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat.

3. Sieht der Zieltarif die Erhebung eines Risikozuschlags vor, ist Grundlage der Risikoeinstufung stets der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des (erstmaligen) Abschlusses des Versicherungsvertrages. Der Versicherer ist insoweit nicht berechtigt, nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn eingetretene oder festgestellte Umstände zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe ist nunmehr vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen worden. Dabei sieht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung - BGH Urteil vom 20.07.2016 zum Aktenzeichen IV ZR 45/16 - die Entscheidung des OLG Karlsruhe als nicht frei von Rechtsfehlern an. Zwar hat es das OLG darin bestätigt, dass der Krankenversicherer nicht eine vollständig neue Gesundheitsprüfung durchführen dürfe. Denn auch das Bundesgericht geht davon aus, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten die Bewertung des Gesundheitszustandes zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat. Insoweit ist es zumindest erfreulich, wenn der BGH im weiteren feststellt:

„Hat der Versicherer auf dieser Grundlage eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und das gesundheitliche Risiko eingeschätzt sowie die Entscheidung getroffen, den Versicherungsnehmer nach Maßgabe des derart festgestellten und bewerteten Gesundheitszustandes zu versichern, so erlangt der Versicherungsnehmer aus dieser Bewertung eine Position, die zu den „aus dem Vertrag erworbenen Rechten" gehört. Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zu Ungunsten des Versicherten abweichen und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufes oder neuere Ergebnisse der medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war."

Allerdings soll nach Auffassung des BGH der Versicherer berechtigt sein, für die Mehrleistung des Zieltarifs, das war in diesem Falle ein geringerer Selbstbehalt, eine Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Diese Gesundheitsprüfung stellt auf den Zeitpunkt des gewünschten Tarifwechsels ab. Damit ist der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers von Bedeutung. Diesen entscheidenden Punkt hatte das OLG Karlsruhe zu Gunsten des Versicherungsnehmers noch anders gesehen.

Diejenigen, die darüber nachdenken, einen Tarifwechsel in der privaten Krankheitskostenvollversicherung vorzunehmen, müssen daher aktuell damit rechnen, dass der Krankenversicherer eine Gesundheitsprüfung zu Recht jedenfalls dann vornehmen wird, wenn im gewünschten Ziel Tarif eine Mehrleistung vorliegt. Abschließend geklärt ist inzwischen durch eine Reihe von Urteilen, dass zu den Mehrleistungen im Sinne des Gesetzes auch der Wegfall eines Selbstbehaltes oder ein geringerer Selbstbehalt zählt. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass eine Saldierung mit möglichen Minderleistungen nicht stattfindet. Dass aus unserer Sicht daher durchaus bisher vernünftigerweise vorgebrachte Argument, dass im neuen Tarif eine Reihe von Leistungen überhaupt nicht enthalten seien und daher der nunmehr weggefallene oder geringer ausfallende Selbstbehalt unter Berücksichtigung der weggefallenen Leistungen keine Mehrleistung darstelle, ist damit ebenfalls hinfällig.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedeutet nun allerdings nicht, dass der Krankenversicherer den Versicherungsnehmer mit so genannten Abschreckungsangeboten von seinem Wechselwunsch abhalten kann. Die Berechnung eines Risikozuschlages muss und darf sich allein nur auf die Mehrleistung beziehen und hat den Risikogrundsätzen des Versicherers entsprechen. Der etwas plumpe Versuch mancher Versicherer, einen verringerten Selbstbehalt einfach 1 zu 1 auf die Jahresprämie umzulegen, entspricht nicht dem Gesetz und wird auch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gedeckt.

Jörg Schulze-Bourcevet
Fachanwalt für Versicherungsrecht