Sturmschaden am KFZ

Fahrzeugschäden durch Sturm

Die vergangenen Monate waren auch in Berlin und Brandenburg an vielen Tagen sehr stürmisch. Neben vielfachen Schäden an Gebäuden kam es auch zu Sturmschäden an Kfz. Ganze Bäume stürzten auf Autos. Aber auch größere oder kleinere Äste fielen von den Bäumen und beschädig-ten eine Reihe von Fahrzeugen.

Teilkaskoversicherung und Sturmschaden

In der Kraftfahrtversicherung sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm auf das Fahrzeug versichert. So ist beispielsweise in den AKB 2008 zum Versicherungsschutz ausge-führt:
„A.2.2.3 versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Über-schwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-tens Windstärke 8."

Auskünfte zur Windstärke erteilte beispielsweise der Deutsche Wetterdienst. An vielen Tagen im letzten Jahr war es offenkundig und auch über alle Medien zu erfahren, wo es zu Windstärken 8 und mehr kommen würde. Die Regulierung mit dem Versicherer ist immer dann problemlos, wenn die Windstärke klar zu bestimmen ist und der Schaden auch gut dokumentiert auf dem umge-stürzten Baum bzw. dem abgefallenen Ast beruht. Allerdings verbleibt dem geschädigten Auto-besitzer nach der Regulierung durch die Teilkaskoversicherung ein gegebenenfalls nicht uner-heblicher Schadensrest. Selbstbeteiligung, Wertminderung sowie der Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur werden in der Regel durch die Teilkaskoversicherung nicht ersetzt. Neben dem Ärger mit dem Schaden verbleibt daher auch ein finanzieller Verlust.

Haftung des Baumeigentümers

Es ist daher daran zu denken, dass eine Haftung des Baumeigentümers für den Schaden in Be-tracht kommt. Der Eigentümer eines Baumes muss für dessen Verkehrssicherung sorgen. Dazu gehört eine regelmäßige Baumschau, bei der zu prüfen ist, ob der Baum noch standsicher ist, sich Krankheiten zeigen und mit dem Abbruch größerer Äste oder gar dem Umfallen des Baumes zu rechnen ist. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine Vorschädigung des Baumes vorliegt, muss der Eigentümer des Baumes seine Schutzmaßnahmen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hat er seiner Pflichten vernachlässigt, haftet er für die verbleibenden Schäden des Kfz-Eigentümers.

Urteil des OLG Köln vom 11.05.2017, 7 U 29/17

In dieser Entscheidung hat das OLG Köln unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Köln die für den Straßenbaum verantwortliche Stadt aus Amtspflichtverletzung verurteilt, dem geschädigten Kfz-Eigentümer den Schaden zu ersetzen. Umgestürzt war eine so genannte Scheinakazie. Die von der Stadt dokumentierte Baumschau war zwar erst 5 Monate her, aller-dings nach Auffassung des Gerichtes ersichtlich unzureichend und falsch.
Ein vom Gericht bestellter Baumsachverständiger hatte festgestellt, dass die Umsturzgefahr des Baumes bei ordnungsgemäßer Baumschau hätte ohne weiteres erkannt werden können und auch bekämpft werden können. Der Eigentümer des Autos erhielt daher den nicht von seiner Kasko-versicherung getragenen Schaden von der Stadt.

Als Fazit aus dieser Entscheidung sollte bei Sturmschäden an Kfz immer daran gedacht werden, dass neben der eigenen Versicherung auch der Eigentümer des Baumes für den Schaden am Au-to zahlen muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn äußere Schäden am Baum auch für einen Laien erkennbar sind. Erst recht gilt das für all die Fälle, bei denen keine Fahrzeugversicherung für Sturmschäden besteht. Die Anspruchsdurchsetzung ist durchaus mühsam und schwierig und wird nicht ohne die Einschaltung von Sachverständigen möglich sein. Hier ist natürlich an die Kosten des Rechtsstreits zu denken. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann helfen, das Kostenrisiko zu begrenzen.

Rechtsanwalt Schulze-Bourcevet
Fachanwalt für Versicherungsrecht