Rückwirkung des Notlagentarifs in der privaten Krankenversicherung

Neues Urteil des Kammergerichtes Berlin

Seit 2008 gibt es die Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Die Hoffnung des Gesetzgebers, mit dieser Pflichtversicherung allen Bürgern einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz gewähren zu können, hat sich nicht erfüllt. Vielmehr kam es dazu, dass bisher nicht versicherte Bürger, vor allem auch viele Selbstständige, private Krankenversicherungsverträge abgeschlossen haben, die Prämien jedoch schuldig blieben. Auch führten steigende Prämien bei den Versicherungsgesellschaften, die private Krankheitskostenversicherungen anbieten, vermehrt zu Versicherungsverhältnissen im sogenannten Basistarif, der in der Regel auch nicht unter 500 € je Monat zu haben war. Die Beitragsschulden vieler Versicherter erhöhten sich, die Versicherungsgesellschaften stellten eine Reihe von Versicherungsverträgen ruhend oder verweigerten berechtigt Leistungen wegen ausstehender Prämien. Ergebnis dieser unerfreulichen Entwicklung war die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung, der sogenannte Notlagentarif.

Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung – gesetzliche Grundlagen

Aufgrund Art. 5 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 (Bundesgesetzblatt I, S. 2423) gilt seit dem 01.08.2013 gemäß Art. 7 EG VVG unter anderem, dass Versicherungsnehmer, für die am 01.08.2013 das Ruhen der Leistungen festgestellt ist, ab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif gemäß § 12 h VAG versichert sind. Der nächste Satz der Vorschrift lautet, dass Versicherungsnehmer als rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt worden sind als im Notlagentarif versichert gelten, wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedriger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie. Hier sieht das Gesetz demnach eine echte Rückwirkung vor. Die Prämienhöhe im Notlagentarif bewegt sich in einer Größenordnung von ca. 100 €, das wird immer niedriger sein als die reguläre oder herabgesetzte Prämie eines Krankheitskostenversicherungsvertrages. Dass diese Rückwirkung auch gewünscht ist, zeigt die Begründung des Gesetzgebers, „… säumige Versicherungsnehmer vor weiterer Überschuldung zu schützen. Bislang wird eine Begrenzung der Belastung von Beitragsschulden für die Zukunft erreicht. Darüber hinaus bedarf es jedoch auch einer Lösung für die zum Teil erheblichen Beitragsschulden. Mit der vorliegenden Regelung wird deshalb vorgesehen, dass säumige Versicherungsnehmer rückwirkend von dem Zeitpunkt an als im Notlagentarif versichert gelten, zu dem ihr Vertrag ruhend gestellt wurde ."

Kein Anspruch auf rückständige Prämien im Basistarif

Beim zu Grunde liegenden Fall war ein Versicherungsvertrag über eine Krankheitskostenversicherung und Pflegepflichtversicherung aus dem Jahre 2009 von Anfang an notleidend gewesen, der Versicherungsnehmer konnte die Prämien nicht zahlen. Insoweit hatte der Versicherer bereits 2009 das Ruhen der Leistungen festgestellt. Nunmehr verlangt er Prämien im Basistarif und im so genannten Notlagentarif. Das Landgericht Berlin und ihm folgend das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2014, 6 U 194/11 diesen Anspruch des Versicherers zurückgewiesen. Nach Ansicht des erkennenden Senats des Kammergerichts habe der Versicherer keinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auf Zahlung der Versicherungsbeiträge in vertraglicher Höhe nach dem Basistarif. Der grundgesetzlich entstandene Anspruch sei kraft Gesetzes rückwirkend entfallen, da der Versicherungsnehmer für den Zeitraum als im Notlagentarif versichert gelte. Beide Voraussetzungen des Art. 7 S. 2 des EG VVG lägen vor, da das Versicherungsverhältnis bereits 2009 ruhend gestellt worden war und die Versicherungsprämie im Basistarif bei über 500 € gelegen habe, während sich der Notlagentarif in einer Größenordnung von 100 € bewege. Den Einwand des Versicherers im Berufungsverfahren, dass am 01.08.2013 das Ruhen der Leistungen beendet gewesen sei, da der Versicherungsnehmer seit dem 01.07.2013 unstreitig hilfebedürftig geworden sei, hatte das Kammergericht als Berufungsgericht zurückgewiesen. Nach Auffassung des Kammergerichtes Berlin wäre es nicht erforderlich, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2013 der Krankheitskostenversicherungsvertrag ruhend gestellt war. Vielmehr würde Art. 7 EG VVG zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände enthalten. S. 1 gelte für die Zukunft, S. 2 - 6 für die Vergangenheit. Das würde sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben, jedenfalls auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers.

Auswirkung für die Praxis - Abänderung rechtskräftiger Urteile?

Der Ansicht des Kammergerichtes Berlin, dass die Rückwirkung des Notlagentarifes nicht davon abhängig sei, dass zum Zeitpunkt 01.08.2013 der Vertrag ruhend gestellt worden war, ist zuzustimmen. Das ergibt die Auslegung des Wortlautes des Gesetzes sowie der oben auch dargestellte Wille des Gesetzgebers, säumige Versicherungsnehmer vor weiterer Überschuldung zu schützen, auch rückwirkend. Mit der Schaffung des Notlagentarifes und der Rückwirkung der gesetzlichen Regelungen ist darüber hinaus meiner Meinung nach ein Tatbestand geschaffen worden, der auch die Abänderung bereits ergangener Urteile zu Prämienrückständen zu Gunsten der Versicherungsnehmer ermöglicht. Voraussetzung dafür wäre, dass die Prämienrückstände nach der VVG-Reform mit dem Wegfall der Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzuges durch den Versicherer entstanden sind und der Versicherer den Vertrag ruhend gestellt hatte. Die Gesetzesänderung wäre eine Einwendung, die der Schuldner dem ergangenen Urteil oder Vollstreckungsbescheid im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO entgegensetzen könnte. Es lohnt sich daher, auch titulierte Beitragsforderungen aus den letzten Jahren noch einmal mit den Versicherern zu erörtern und diese zum Verzicht bzw. Teilverzicht zu bewegen.

Jörg Schulze-Bourcevet
Fachanwalt für Versicherungsrecht