Reiserücktrittversicherung zahlt nicht

Zum Begriff der unerwarteten Erkrankung in der Reiserücktrittsversicherung

Der Fall:
Der Mandant buchte im Jahre 2009 eine hochwertige Schiffsreise. Die Kreuzfahrt sollte im Mai 2010 beginnen. Aufgrund massiver Kniebeschwerden musste dem Mandanten im 3 Monate vor Reiseantritt eine Knieprothese eingesetzt werden. Der Heilungsverlauf war normal. Unmittelbar vor der Reise traten massive Rückschmerzen auf. Am Tag vor der Reise musste die gebuchte Kreuzfahrt storniert werden. Die Stornierungskosten beliefen sich auf 80 % des Reisepreises. Der Mandant hatte für sich und seine Ehefrau eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung der Reise abgeschlossen.

Das Problem:
Die in Anspruch genommene Reiserücktrittskostenversicherung lehnte die Zahlung der Versicherungsleistung ab. Sie behauptet, dass die in den Versicherungsbedingungen geforderte „unerwartete Erkrankung“ beim Versicherungsnehmer nicht vorgelegen habe. Nach der Knieoperation im Februar 2010 hätte der Versicherungsnehmer erkennen können, dass der Reiseantritt gefährdet sei. Die Erkrankung sei nicht mehr unerwartet, er habe sofort nach der Operation, zumindest aber bei der Weiterbehandlung die Stornierung vornehmen müssen. Der Versicherer beruft sich auf die Obliegenheitsverletzung gem. § 4 Ziffer 1 der vereinbarten AVB RR (allgemeine Versicherungsbedingungen Reiserücktrittversicherung). Danach muss die versicherte Person die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten.

Die Lösung:
Die beklagte Reiserücktrittsversicherung hatte zunächst mit ihrem Vorbringen vor dem Amtsgericht Charlottenburg Erfolg. Das AG Charlottenburg war der Auffassung, dass es sich bei den zum Reiserücktritt führenden Rückenbeschwerden um eine Folge der Knieoperation handelte und die objektive Wahrscheinlichkeit für diese Beschwerden vorhanden war. Das Amtsgericht wertete daher die Erkrankung als nicht unerwartet. Damit würde bereits kein versichertes Ereignis vorliegen. Die für die Berufung zuständige Versicherungskammer bei dem Landgericht Berlin sah das völlig anders. Sie wies die beklagte Reiserücktrittskostenversicherung darauf hin, dass es bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen allein darauf ankomme, ob die in Rede stehende Erkrankung für den Versicherungsnehmer subjektiv unerwartet war. Das Landgericht Berlin stützte sich dabei auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 21.09.2011 – IV ZR 227/09 in VersRecht 2012, Seite 89). Die vereinbarten Versicherungsbedingungen legte das Landgericht im Anschluss an den Bundesgerichtshof so aus, dass es auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankomme. Erst bei eigener positiver Kenntnis vom versicherten Rücktrittsgrund müsse dieser die Reise unverzüglich stornieren. Die Beweislast liege beim Versicherer, die behauptete frühere positive Kenntnis aus subjektiver Sicht des Versicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen. Diese deutlichen Hinweise des Landgerichtes Berlin führten im Verhandlungstermin dazu, das der Versicherer die Forderung anerkannt hat und damit zum Erfolg für unseren Mandanten.