Neue Anforderungen an die GmbH-Gesellschafterliste

Aktuelle Hinweise für Geschäftsführer einer GmbH

Am 26. Juni 2017 ist eine Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten (vgl. BGBl. I S. 1822), die Sie als GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, ab dem 01.10.2017 dem neu eingeführten elektronischen Transparenzregister alle an ihrer Gesellschaft Beteiligten mitzuteilen, die mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten (die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“).
Die Vorgabe stellt eine Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie dar und ist mit hohen Bußgeldern von bis zu 5.000.000,00 € bewehrt. Sie gilt uneingeschränkt auch für 1-Personen-GmbH.

Anmeldung beim Handelsregister ist ausreichend

Sie können diese Mitteilungspflichten und Bußgeldrisiken gegenüber dem Transparenzregister vermeiden, wenn Sie stattdessen die wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft dem Handelsregister übermitteln. Es ist daher anzuraten, dass Sie als Geschäftsführer unverzüglich die Gesellschafterliste Ihrer Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Vorgaben des ebenfalls neu gefassten § 40 Abs. 1 GmbHG aktualisieren. Nach dieser Regelung sind künftig für alle Geschäftsanteile deren Prozentsatz vom Stammkapital und zudem die Gesamtbeteiligung jedes Gesellschafters in Prozent anzugeben.

Zuständigkeit und Kosten

Alle Notare sind zuständig für die elektronische Übermittlung der Gesellschafterliste an das Handelsregister. Sie können sich daher wegen der Neufassung der Gesellschafterliste an einen Notar wenden. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten betragen aktuell zum Beispiel bei einer GmbH mit 25.000,00 € Stammkapital 76,50 € (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

Schlagwörter: