Lebensversicherungsverträge Rentenversicherungsverträge – Rückzahlung aller Versicherungsprämien möglich

Urteil des BGH vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11 zum ewigen Widerspruchsrecht

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer bereits 1998 einen Rentenversicherungsvertrag geschlossen. Bei Abschluss des Vertrages wurde der Versicherungsnehmer nicht richtig über sein Widerspruchsrecht gemäß der damaligen Regelung des § 5 a VVG belehrt. Während der Laufzeit des Vertrages kündigte der Versicherungsnehmer den Rentenversicherungsvertrag. Der Versicherer zahlte ihm wie üblich den Rückkaufswert aus. Der Wert war geringer als der Gesamtbetrag der bisher gezahlten Versicherungsprämien durch den Versicherungsnehmer, auch das die übliche Folge einer vorzeitigen Kündigung einer Rentenversicherung oder Lebensversicherung.

Rücktrittsrecht des § 5 a VVG alte Fassung ohne Jahresfrist?

Hier war geregelt, dass der Versicherungsnehmer bis ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen konnte, wenn er bei Antragstellung, das heißt bei seiner Unterschrift, nicht richtig belehrt worden war. An dieser zeitlichen Befristung hatte der Bundesgerichtshof Zweifel. Der Versicherungsnehmer hatte zwischenzeitlich auf Rückzahlung sämtlicher Prämien abzüglich des ihm bereits ausgezahlten Rückkaufswertes geklagt. Er hatte sich dabei auf sein Widerspruchsrecht gestützt. Nach Vorlage des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof hatte dieser im Dezember letzten Jahres (EuGH 19.12.2013, C-209/12) entschieden dass die Befristung des Widerrufsrechtes unwirksam sei. Damit ist das „ewige Widerspruchsrecht" geboren.

Versicherungsnehmer kann auch nach Auszahlung des Rückkaufswertes dem ursprünglichen Vertrag widersprechen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2014 festgestellt, dass zumindest im Bereich der Lebensversicherung, der Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung die Jahresfrist nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, dass auch nach Ablauf eines Jahres bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht der Vertrag zu Fall gebracht werden kann. Für den Versicherungsvertrag selbst bedeutet das, dass dieser als nicht zu Stande gekommen gilt.

Rückzahlung aller gezahlter Versicherungsprämien ist möglich

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger grundsätzlich Recht. Weil die Jahresfrist unwirksam war, stand dem Versicherungsnehmer weiter sein Widerspruchsrecht zu. Der Versicherungsvertrag galt als von Anfang an nicht zu Stande gekommen. Er ist nunmehr nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes rückabzuwickeln. Das bedeutet, dass der Versicherer die empfangenen Prämien nebst Zinsen darauf herauszugeben hat. Auf der anderen Seite muss der Versicherungsnehmer sich anrechnen lassen, dass er für einen gewissen Zeitraum Versicherungsschutz hatte. Der sogenannte Risikoanteil muss dem Versicherer verbleiben. Im Bereich der klassischen Lebens- und Rentenversicherungen dürfte dieser nach meiner Meinung allerdings eher zu vernachlässigen sein.

Empfehlung für Versicherte mit Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, insbesondere vorzeitig gekündigten

Der Versicherungsnehmer sollte zunächst überprüfen, ob er nach einer Kündigung eine geringere Auszahlungssumme erhalten hat als die Summe der eingezahlten Prämien. Für diesen Fall muss er weiter überprüfen, ob bei Vertragsschluss ihm alle Vertragsunterlagen, insbesondere die AVB, vorgelegen haben und insoweit eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sein kann. War das nicht der Fall, lohnt es sich, über einen Widerspruch nachzudenken und diesen gegebenenfalls auszuüben. Der Versicherungsnehmer muss sich aber im Klaren sein, dass die Versicherer in der Regel diesen Widerspruch zurückweisen werden und dann entweder ein Rechtsstreit unumgänglich wird oder aber zumindest der Versicherungsombudsmann einzuschalten wäre, wenn der Versicherer dort Mitglied ist.

Rechtsanwalt Schulze Bourcevet
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Berlin, den 20.06.2014