Kaskoversicherung für Fahrer – die Fahrerschutzversicherung

Keine Absicherung für eigene Personenschäden

In vielen Fällen ist der Fahrer eines Kfz bei Unfällen nicht ausreichend für eigene Personenschäden abgesichert. Die Ausgangslage dabei ist, dass Sie als Fahrer vorsichtig und rücksichtsvoll fahren, jedoch durch ein Wildtier auf der Fahrbahn ohne Verschulden in einen Unfall verwickelt werden. Den Schaden am Fahrzeug zahlt Ihre Teilkaskoversicherung, etwaige Beifahrer haben als Insassen einen ungekürzten Anspruch gegen Sie als Halter nach § 7 StVG, für den Ihre Haftpflichtversicherung eintritt. Werden Sie jedoch selbst beim Unfall verletzt, erhalten Sie nur Leistungen aus Versicherungen, die Sie gegebenenfalls zusätzlich abgeschlossen haben, so aus der privaten Unfallversicherung. Bei schweren Verletzungen, die zu längerer Krankheit oder gar dauernder Berufsunfähigkeit führen, haben Sie jedoch wegen des konkreten Verdienstausfalls, der Mehraufwendungen und des Schmerzensgeldes grundsätzlich keinen Anspruch gegen einen Haftpflichtversicherer, da es keinen verantwortlichen Schädiger gibt.

Lücke im Versicherungsschutz auch bei Haftungsquote

Die gleiche Situation tritt ein, wenn Sie in einen Unfall mit einem anderen Kfz verwickelt sind, aber dabei ganz oder zum Teil das Unfallgeschehen verursacht haben. Ihr eigener Personenschaden, auch hier wieder vor allem Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder Mehraufwendungen, wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gar nicht oder nur zum Teil erstattet. Für den Fahrer eines Kfz kann daher bei einem Unfall, sei es verschuldet oder unverschuldet, eine große Lücke im Versicherungsschutz entstehen.

Fahrerschutzversicherung als Lösung

Eine mögliche Lösung für diese Deckungslücke bieten die Kfz-Haftpflichtversicherer seit einigen Jahren an, die sogenannte Fahrerschutzversicherung. Diese Versicherung ist eine Unfallversicherung nach den Regeln der Haftpflichtversicherung. Das bedeutet nichts anderes, als dass Sie bei einem Unfall, den Sie selbst verschuldet haben oder bei einem Unfall, der durch nicht leistungsfähige Dritte verursacht wurde, gegenüber Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung so gestellt werden, als müsste diese einen fremden Personenschaden zu 100 % regulieren. Insbesondere der zweite Fall ist durchaus häufig. Unfallverursacher ist ein unvorsichtiger Fußgänger oder Radfahrer, der kein eigenes Einkommen hat und auch keine private Haftpflichtversicherung unterhält. Ihren eigenen Personenschaden können Sie dann zwar geltend machen und auch ein Urteil gegen den Verursacher erstreiten. Geld aus diesem Urteil sehen Sie jedoch nicht. Hier hilft die Fahrerschutzversicherung.

Nachrangigkeit der Geltendmachung von Schäden

Bei allen Vorteilen der Fahrerschutzversicherung soll auch ein Nachteil nicht unerwähnt bleiben. Alle Versicherungen enthalten eine sogenannte Nachrangigkeitsklausel. Diese verpflichtet den jeweiligen Versicherungsnehmer, zunächst alles zu tun, um von dem Schädiger oder einer anderen eintrittspflichtigen Stelle, das kann beispielsweise die eigene Krankenversicherung sein, Schadensersatz zu erhalten. Die Tarife sind durchaus unterschiedlich. So gibt es auch einen Versicherer, der für die Fälle, in denen Sie Ihr Recht erst gerichtlich geltend machen müssen, in Vorleistung tritt und gegen Abtretung Ihrer Ansprüche sofort zahlt. Das hilft Ihnen im Unfallfall natürlich deutlich besser, da Sie sofort über die finanziellen Mittel verfügen können.

Beratung bei Personenschäden dringend erforderlich

Wenn Ihre Gesundheit durch einen Verkehrsunfall beeinträchtigt wird, empfehle ich immer eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im Versicherungsrecht und Verkehrsrecht. Welche konkreten Ansprüche Sie gegenüber den Versicherern durchsetzen können, ist in der Regel kaum zu überblicken. So existieren häufig mehrere private Unfallversicherungen, manchmal über den Arbeitgeber oder einen Verband, ohne dass es der Geschädigte überhaupt weiß. Wenn bei einem Personenschaden die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht eintritt oder nur für eine Quote des Gesamtschadens, muss geprüft werden, wer für den restlichen oder den ganzen Schaden aufkommt. Dann ist auch zu prüfen, ob Sie den Baustein Fahrerschutzversicherung abgeschlossen haben und welche Ansprüche daraus resultieren. Wenn keine Fahrerschutz-versicherung besteht, ist allerdings weiter zu fragen, warum nicht. Die Versicherer und Versicherungsvertreter haben seit 2008 eine im Versicherungsvertragsgesetz - VVG - statuierte gesteigerte Beratungs- und Hinweispflicht. Wenn sie diese Beratungspflicht verletzen, haften sie gegebenenfalls auf Schadensersatz in Höhe der versicherten Leistung.

Jörg Schulze-Bourcevet

Fachanwalt für Versicherungsrecht