Kammergericht Berlin gewährt PKH für Eintragung Zwangshypothek

Prozesskostenhilfe in der Zwangsversteigerung

Der Fall:
Nach jahrelangem Rechtsstreit ergeht ein Urteil, das dem mittellosen Mandanten rechtskräftig eine Forderung im hohen fünfstelligen Bereich zuspricht. Eine Kontopfändung beim Verfahrensgegner bleibt erfolglos. Die weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen zur Abgabe des Offenbarungseides (eidesstattliche Versicherung) des Schuldners. Dabei zeigt sich, dass der Schuldner über ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus verfügt.

Das Problem:
Der Schuldner hat es bereits während des langjährigen Prozesses verstanden, Vermögen beiseite zu schaffen und den Zugriff auf Wertpapiere, Versicherungen und Bargeld zu vereiteln. Schnelles Handeln ist daher erforderlich. Mithilfe einer Zwangssicherungshypothek muss der Rang gewahrt werden, der eine aussichtsreiche Vollstreckung in das Grundvermögen für den Mandanten als Gläubiger gewährleistet. Der Mandant – mittellos – kann die Rechtsanwaltskosten wie auch Gerichtskosten nicht selbst aufbringen. Es wird daher ein Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gestellt. Das zuständige Amtsgericht Mitte – Grundbuchamt – bewilligt Prozesskostenhilfe nur für die Gerichtskosten. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Antragstellung wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 14.04.2010, AZ: 2 W 52/10.

Die Lösung:
Gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes und damit die Verweigerung anwaltlicher Unterstützung im erforderlichen Vollstreckungsverfahren wird das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht gibt der sofortigen Beschwerde statt (Kammergericht, AZ: 1 W 94/12). Für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird dem mittellosen Mandanten auf seinen Antrag hin im Beschluss des Kammergerichtes ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Kammergericht begründet seine Entscheidung überzeugend damit, dass die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen keine einfache Rechtsmaterie sei und gerade durch das Zusammenwirken von Zivilprozessordnung und Grundbuchordnung dem Gläubiger leicht Fehler unterlaufen können, die letztlich wegen des drohenden Rangverlustes nachteilig für ihn sein können. Hinzu kam im konkreten Fall, dass das Grundbuchamt gerade auch wegen mit der Forderung geltend gemachter Zinsen eine Zwischenverfügung erlassen und die Eintragung insoweit beanstandet hatte. Das zeigte deutlich, dass eine rechtsunkundige Partei ein Vollstreckungsverfahren in der Immobilienzwangsvollstreckung nicht ohne anwaltliche Hilfe erfolgreich bestreiten kann. Der in solchen Fällen immer übliche Vergleich mit einer vermögenden Partei, die die Kosten ohne Weiteres bezahlen kann, zeigt darüber hinaus auch nach Auffassung des Kammergerichtes, dass in dem vergleichbaren Fall regelmäßig ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht des OLG Schleswig hat sich das Kammergericht der Entscheidung des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.05.2010, AZ: 3 W 82/10 und des OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2010, AZ: 8 W 354/10 angeschlossen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da damit der mittellosen Partei bei der Durchsetzung ihrer Forderung in der Zwangsvollstreckung die notwendige Unterstützung gewährt werden kann.