Gericht führt Helmpflicht für Radfahrer ein

Helmpflicht für Radfahrer?

Das Oberlandesgericht Schleswig ist in seiner Entscheidung vom 05.06.2013 – 7 U 11/12, zur Auffassung gelangt, dass ein „verständiger Mensch" beim Radfahren einen Helm tragen muss. Tut er das nicht und wird unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, so haftet der Geschädigte für den ihm entstandenen Schaden jedenfalls teilweise mit. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Radfahrerin war vorschriftsmäßig an einem parkenden Auto vorbeigefahren und zu Fall gekommen, weil die Autofahrerin plötzlich die Tür geöffnet hatte. Der Klage auf Schadensersatz ist vom Berufungsgericht, dem OLG Schleswig, nur zum Teil stattgegeben worden. Die Radfahrerin haftet für den ihr entstandenen Schaden selbst zu 20 %. Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.

Bisher hatte die Rechtsprechung für den sogenannten Mitverschuldensvorwurf auf ein nichtverkehrsrichtiges Verhalten abgestellt. Wenn der Radfahrer die Straßenverkehrsordnung eingehalten hatte, so war die Mithaftung regelmäßig verneint worden. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Radfahrer" sportlich ambitioniert" unterwegs war, hat ein Teil der Gerichte den Mitverschuldensvorwurf bei einem fehlenden Helm für gerechtfertigt gehalten. Bereits dieser Ansatz ist aus meiner Sicht verfehlt. Erst recht gilt das für die jetzt vorgenommene Ausdehnung der Haftung auf den „Normal-Radfahrer". Nach statistischen Auswertungen liegt die Helmquote bei Erwachsenen derzeit bei ca. 10 %. Das wäre wohl nicht der Fall, wenn tatsächlich alle verständigen Menschen - so der Ausdruck des Oberlandesgerichtes Schleswig - den Helm trügen. Es ist derzeit unter Fachleuten umstritten, ob die Helmpflicht eine allgemeine Schutzwirkung für den Fahrradfahrer entfalten könnte. Außerdem sollte beachtet werden, dass die Entscheidungsfreiheit des einzelnen und das allgemeine Lebensrisiko nicht durch Schutzmaßnahmen jeglicher Art eingeschränkt werden können. Man könnte ansonsten die Schutzmaßnahmen auch noch weiter ausdehnen. So wäre sicherlich eine Protektorpflicht für Ellenbogen und Knie, wie sie beispielsweise beim Inlineskaten getragen werden, zur Vermeidung von Verletzungen auch von Fußgängern hilfreich.

Meines Erachtens wird das Urteil des OLG Schleswig vom BGH nicht gehalten werden. Das gilt schon deshalb, da die Autofahrerin mit dem unvorsichtigen Öffnen der Autotür den Unfall allein verursacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des OLG Schleswig nicht das letzte Wort in dieser Sache war. Ansonsten müssten Versicherungsbedingungen geändert werden und auch die gesetzlichen Vorschriften in der StVO das Tragen eines Helmes vorschreiben. Ohne eine solche gesetzliche Änderung fehlt es für den Vorwurf des Mitverschuldens an einer Grundlage

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