BGH Urteil - Keine Helmpflicht für Radfahrer

Update zum Blogbeitrag: Gericht führt Helmpflicht für Radfahrer ein

Im Juli 2013 hatte ich in diesem Blog die Frage erörtert, ob das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Urteil vom 5. Juni 2013, 7 U 11/12 die Helmpflicht für Radfahrer eingeführt hat. Meine Meinung, dass das Urteil falsch war und es für ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelmes und der Kürzung der Schadensersatzleistung des Haftpflichtversicherers einer gesetzlichen Grundlage bedarf, hat sich im Ergebnis bestätigt.

Bundesgerichtshof hebt Urteil des OLG Schleswig auf

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2014, VI ZR 281/13 das Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig aufgehoben und der Klage der geschädigten Radfahrerin in vollem Umfang stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes führt das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einem Mitverschulden.

Zunächst stellt der Bundesgerichtshof völlig zutreffend darauf ab, dass es keine Vorschrift zum Tragen eines Schutzhelms für Radfahrer gibt. Weiter erörtert das Gericht die Frage, ob nicht deshalb ein Mitverschulden vorliegen könnte, da die Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens aufzuwenden in der Lage gewesen wäre. Das sei immer dann der Fall, wenn zumindest eine überwiegende Zahl der Verkehrsteilnehmer solche Schutzmaßnahmen für erforderlich hält und auch anwendet.

Wenn also auch ohne gesetzliche Grundlage jeder Fahrradfahrer oder fast jeder Fahrradfahrer mit Helm fahren würde, hätte der Bundesgerichtshof möglicherweise anders entschieden. Das ist aber gerade nicht der Fall. Zum Zeitpunkt des Unfalles im Jahre 2011 trugen nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes, die sich auf Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 stützte, innerorts 11 % der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Wenn man diese Quote auf die Erwachsenen als Fahrradfahrer bezieht, dürfte sie noch geringer ausfallen, die Fahrradhelmquote bei Kindern ist deutlich höher. Es gibt daher nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass es zum eigenen Schutz erforderlich sein kann, einen Fahrradhelm zu tragen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der beim Unfall schwerverletzten Fahrradfahrerin wurde daher nunmehr rechtskräftig abgelehnt. Die verletzte Fahrradfahrerin erhält Schadensersatz in voller Höhe.

BGH-Urteil ist richtig

Wenn man sich den hinter dem Urteil stehenden Sachverhalt noch mal vergegenwärtigt, kann man die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur als richtig und gerecht ansehen. Die Radfahrerin war innerorts an einem parkenden Pkw vorbeigefahren, deren Fahrerin plötzlich und unvermittelt die Fahrertür geöffnet hatte. Ein Ausweichen war nicht mehr möglich, die schon ältere Radfahrerin stürzte und verletzte sich schwer. Am Unfallhergang trifft allein die unvorsichtige Autofahrerin die Schuld. Dass hier das Oberlandesgericht Schleswig eine Kürzung der Schadensersatzleistung um 20 % zulasten der Radfahrerin vorgenommen hatte, war nicht richtig.

Ausdrücklich nicht entschieden ist dabei die Frage, ob in Fällen einer erhöhten selbst gewählten Gefahr, wie beispielsweise bei radsportlicher Betätigung, dass Nichttragen eines Fahrradhelmes ein Mitverschulden bei den Unfallfolgen begründen könnte. Auch darauf hat der Bundesgerichtshof hingewiesen.

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